Verschwiegenheit in der Mediation – § 18 ZivMediatG
Alles, was in einer Mediation gesagt, gezeigt oder übergeben wird, bleibt vertraulich. Gesetzlich geregelt ist das in § 18 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZivMediatG) – zum Schutz aller Beteiligten und des offenen Gesprächs.
🔒 Was bedeutet Verschwiegenheit konkret?
Eingetragene Mediator:innen dürfen keine Informationen aus der Mediation weitergeben – nicht an Gerichte, nicht an Behörden, nicht an Dritte. Diese Pflicht gilt für:
- alle Inhalte aus dem Gesprächsverlauf
- alle Unterlagen, die in der Mediation gezeigt oder übergeben werden
- alle Informationen, die Mediator:innen zufällig oder nebenbei erfahren
Die Verschwiegenheitspflicht gilt laut § 18 ZivMediatG auch für Hilfspersonen (z. B. Protokollführung, Co-Mediator:innen) und Personen in Ausbildung, die an einer Mediation teilnehmen.
Ohne Vertrauen funktioniert keine Mediation – und Vertrauen braucht Vertraulichkeit. Der Gesetzgeber schützt das konsequent.
⚖️ Was bedeutet das für dich?
- Du kannst offen sprechen – alles bleibt unter den Beteiligten
- Der Inhalt der Mediation darf nicht vor Gericht verwendet werden
- Die Mediatorin oder der Mediator darf keine Aussage über das Gesagte machen
Diese Vertraulichkeit unterscheidet die Mediation deutlich von anderen Verfahren – und macht sie zu einem besonders geschützten Raum für Klärung und Verständigung.
🤝 Du willst sicher sein, dass nichts nach außen dringt?
Unsere eingetragenen Mediator:innen arbeiten unter strenger gesetzlicher Verschwiegenheit – damit du dich auf das konzentrieren kannst, was zählt: die Lösung.
„Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. […]“
Stand: April 2025 – Abgerufen am