Fristenhemmung durch Mediation – § 22 ZivMediatG

Wer sich für eine Mediation entscheidet, verliert keine Zeit: Verjährungs- und andere Fristen bleiben laut § 22 ZivMediatG gehemmt – solange die Mediation ordnungsgemäß läuft und sich auf die betroffenen Ansprüche bezieht.

⏳ Was bedeutet Fristenhemmung?

Viele rechtliche Ansprüche unterliegen festen Fristen, z. B. durch Verjährungsregeln oder gesetzliche Geltendmachungsfristen. Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (§ 22 ZivMediatG) stellt sicher:
Solange eine Mediation bei einer eingetragenen Mediatorin oder einem eingetragenen Mediator ordnungsgemäß geführt wird, ist der Lauf dieser Fristen gehemmt.

Mediation bedeutet: Zeit für Lösungen – ohne Zeitdruck durch ablaufende Fristen.

📌 Was ist zu beachten?

  • Die Mediation muss mit einer eingetragenen Mediatorin oder einem eingetragenen Mediator durchgeführt werden
  • Die Mediation muss ordnungsgemäß begonnen und fortgesetzt werden
  • Die Hemmung gilt nur für Rechte und Ansprüche, die Gegenstand der Mediation sind

Zusätzlich können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass auch andere Ansprüche (z. B. familienrechtlicher Natur) von der Hemmung erfasst werden – selbst wenn sie nicht konkret in der Mediation behandelt werden.

🛡️ Rechtssicher mediieren – mit Zeit zum Nachdenken

Unsere eingetragenen Mediator:innen begleiten dich lösungsorientiert – im Rahmen einer Mediation, wie sie im ZivMediatG vorgesehen ist, einschließlich der dort geregelten Möglichkeiten zur Fristenhemmung.

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Rechtsgrundlage: § 22 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
„Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.“

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2025 • In Kraft seit: 01.05.2004
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Stand: April 2025 – Abgerufen am
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