Inhalte folgen, befinden sich gerade im Review (Stand 16.11.2025)
Hier zwischenzeitlich der Link zur Liste der eingetragenen Berater:innen nach §107 Abs 3 Z1 AußStrG:
https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/berater/
Gesetzesgrundlage: §107 Abs 3 (und Abs 4) AußStrG
(3)
„Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden.
Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung
- die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
- die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
- das Verbot der Ausreise mit dem Kind;
- die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.“
(4)
„Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten.
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.“
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (Stand: 11/2025)
Empfehlung seitens der Experten der SolveGroup
Als sinnvoll hat sich eine Anordnung von 10 Einheiten (jeweils 50 min) erwiesen. Dies sollte innerhalb eines Zeitraum von 6 Monate stattfinden. Mindestmaß sollte aber zumindest 5 Einheiten innerhalb 4 Monaten sein um überhaupt die Chance zu haben eine sinnvolle Wirkung zu erzielen.
Es wird ein möglichst früher Zeitpunkt im Verfahren empfohlen, um Eltern frühzeitig die Folgen ihres Nichthandelns aufzuzeigen und möglichen Entwicklungsgefährdungen der Kinder präventiv entgegenwirken zu können.
Je früher interveniert wird, desto steigender sind die Chancen, dass Konfliktmuster durchbrochen werden und das Kindeswohl unterstützt wird.
